Kälberimpfung
Auf Antrag der Task Force Kälbergesundheit erarbeiteten die Schweizer Rindviehproduzenten zusammen mit Agriquali ein Konzept zur Kälberimpfung. Beteiligt sind Vertretende der Schweizer Milchproduzenten, Swiss Beef, Arbeitsgemeinschaft Schweizer Rinderzüchter und vom Kälbermästerverband. Die Fachkommission Viehwirtschaft des Schweizer Bauernverbands genehmigte am 27.1.2025 das Konzept in Form einer Richtlinienanpassung der QM-Richtlinien per 1.7.2025.
Ab dem 1. Juli 2025 müssen alle Kälber, die ab diesem Datum geboren werden und die den Geburtsbetrieb im Alter von weniger als 57 Tagen verlassen werden, gegen Atemwegserkrankungen geimpft werden, ausser bei klar definierten Ausnahmen
Ziele und Absichten der Impfung
- Schutz der Kälber vor Erregern der Kälbergrippe, dadurch Verbesserung der Tiergesundheit, Antibiotikareduktion und in der Folge eine bessere Wirtschaftlichkeit erreichen.
- Image und Nachfrage nach Schweizer Rind- und Kalbfleisch sowie Milch bewahren.
- Obligatorium: Möglichst viele geimpfte Kälber auf dem Folgebetrieb bewirken eine Herdenimmunität = in einer Gruppe von Kälbern sind so viele Tiere dank Impfung immun gegen den Erreger, dass sich die Krankheit kaum noch ausbreiten kann.
Zielführend, trotz zusätzlicher Arbeit und Kosten
- Die Branche steht seit Jahren unter Druck angesichts hoher Abgangsraten bei Kälbern und eines erheblichen Einsatzes von Antibiotika in der Kälber- und Grossviehmast.
- Überzeugung der Branche, dass man aus der Defensive kommen muss – die Impfung ist dafür eine gut geeignete Massnahme mit verhältnismässig geringem Aufwand und hohem zu erwarten den Nutzen.
QM-Richtlinien: Impfung von Kälbern
Kälber, die den Geburtsbetrieb im Alter von weniger als 57 Tagen verlassen, müssen auf dem Geburtsbetrieb mit einem Lebendimpfstoff intranasal gegen fieberhafte Atemwegserkrankungen geimpft werden.
Die Impfung muss mindestens 14 Tage vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes erfolgen. Der Folgebetrieb, welcher die Kälber nach dem Geburtsbetrieb einstallt, muss innerhalb von 28 Tagen nach der Einstallung eine zweite Impfung gegen Atemwegserkrankungen applizieren (intranasal oder parenteral).
Die Impfung muss sowohl auf dem Geburts- als auch auf dem Folgebetrieb im Behandlungsjournal mit eindeutiger Angabe von Impfdatum und Impfstoff dokumentiert sein.
Vom Impf-Obligatorium ausgenommen sind:
- Kälber, die den Geburtsbetrieb gar nicht oder mit 57 Tagen oder älter verlassen.
- Kälber für die Mutterkuh- und Ammenkuhhaltung, die vor dem 21. Lebenstag verstellt werden.
- Kälber, die mit dem Muttertier verstellt werden.
- Kälber, die in Notfällen verstellt werden müssen, wenn das Muttertier oder das Kalb stirbt oder bei einem Aufenthalt im Tierspital.
- Kälber, die auf einen Sömmerungsbetrieb verstellt werden.
- Kälber, die innerhalb von demselben Betrieb an einen zweiten Standort verstellt werden.